Rechtsprechung
   BFH - VIII R 9/23   

Anhängiges Verfahren
Zitiervorschläge
https://dejure.org/9999,146904
BFH - VIII R 9/23 (https://dejure.org/9999,146904)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/9999,146904) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Sonstiges (2)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AO § 237 ; AO § 238 ; BGB § 138 ; GG Art 3 Abs 1

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 237, AO § 238, GG Art 3 Abs 1, BGB § 138
    Zinsen, Zinssatz, Verfassungswidrigkeit, Ungleichbehandlung, Aussetzung der Vollziehung

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • FG Baden-Württemberg, 11.05.2023 - 1 K 180/22

    Höhe der Aussetzungszinsen verfassungsgemäß

    Steuerpflichtige haben daher -anders als bei der Vollverzinsung- grundsätzlich die Wahl, ob sie den Zinstatbestand verwirklichen und den in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelten Zinssatz hinnehmen oder ob sie die Steuerschuld tilgen und sich im Bedarfsfall die erforderlichen Geldmittel zur Begleichung der Steuerschuld anderweitig zu zinsgünstigeren Konditionen beschaffen (BVerfG-Beschluss vom 8.7.2021 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282 bis 388, BGBl I 2021, 4303, Rn. 243; FG München, Urteil vom 7.9.2022 15 K 358/22, rkr., juris; FG Münster, Urteil vom 8.3.2023 6 K 2094/22 E, nrkr., juris, BFH-Az. VIII R 9/23, und Beschluss vom 10.2.2023 3 V 2464/22, rkr., juris, sowie FG Düsseldorf, Beschluss v. 24.1.2023 12 V 1597/22 A, rkr., juris).

    Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO im Hinblick auf das beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 9/23 anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Aussetzungszinsen zugelassen.

  • FG Düsseldorf, 14.06.2023 - 4 K 1738/22

    Zinsbescheid über Aussetzungszinsen wegen Gewährung der Aussetzung der

    Die Revision war jedenfalls wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, insoweit wird auf die gegen das Urteil des FG Münster vom 8.3.2023 (6 K 2094/22 E, juris) beim BFH anhängige Revision (VIII R 9/23) verwiesen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht